Gerichtsurteile rund um das Thema Detektive :
••• Allgemein
Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn
die durch den beauftragten Detektiv getroffenen Feststellungen nach den Umständen des Einzelfalls notwendig und nicht anderweitig einfacher zu erlangen waren, was durch Vorlage des Ermittlungs
berichts und spezifischer Abrechnung glaubhaft
zu machen ist. Die unmittelbar prozessbezogenen Feststellungen des Detektivs müssen auch die prozessuale Stellung des Auftraggebers vorteilhaft verändert haben. OLG München, 18.06.1993, 11 W 1592/93
Die Einschaltung eines Detektivs aus kostenrechtlicher Sicht ist gerechtfertigt, wenn bereits ein bestimmter Verdacht besteht, die für eine schlüssige Antragsstellung oder Rechtsverteidigung erforderlichen Einzelheiten und Beweismittel aber noch beschafft werden müssen und dies nicht anders und nicht billiger als mit Hilfe eines Detektivs möglich ist. Die dafür aufgewendeten Kosten sind nach Maßgabe des § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn ihre Aufwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Prozess steht. OLG Hamm, 31.08.1992 23 W 92/92
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Rechtstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreites im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war.
OLG Koblenz, 24.10.1990, 14 NW 671/90
Detektivkosten sind vom Gegner zu erstatten,
wenn sie sich im Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen
halten, prozessbezogen waren, die erstrebten Feststellungen als notwendig angesehen werden konnten und eine einfachere Klarstellung nicht möglich war. Insbesondere ist es entfernt residierenden Versicherungen zugestanden,
bei sehr hohen Schmerzensgeldforderungen auch im Interesse ihres Versicherten einen Detektiv zur Überprüfung einzusetzen. Diese Kosten sind in angemessener Höhe vom Gegner zu erstatten.
OLG Nürnberg, Az.: 4 W 3657/90
Detektivkosten sind im Rahmen der Notwendigkeit, soweit sie prozessbezogen sind, erstattungsfähig (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 04.04.1995; 7 Ta243/94 [§ Ca 3728/92, ArbG Wesel])
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn ein konkreter Verdacht besteht (AG Hessen 8K3370)
••• Arbeitsrecht
Dient die Beauftragung einer Detektei offensichtlich dazu, Tatsachen und Sachverhalte zu erfahren, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens zu belegen und darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, so ist die Einschaltung einer Detektei sachgerecht und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig (§ 91 ZPO). Um ein beanstandetes wettbewerbswidriges Verhalten belegen zu können, kann eine ganztätige Teilname des Detektivs an Werbefahrten in eines der neuen Bundesländer notwendig sein. OLG Koblenz, 14.05.1991, 14 W 268/91Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. LAG Hamm, 28.08.1991 – 15 SA
Verkäufer dürfen durch Detektive getestet werden. Verkäufer dürfen ohne Zustimmung des Betriebsrates durch Testeinkäufe, die durch Detektive durchgeführt werden, bei ihrer Arbeit kontrolliert werden. Beispiel: Ein Geschäft hatte Privatdetektive beauftragt, durch Testeinkäufe zu überprüfen, wie sich das Personal gegenüber den Kunden verhielt und ob die Kassiererinnen korrekte Preise eintippten. Der Betriebsrat des Geschäftes hatte wegen dieser Maßnahme geklagt. Die Richter des Bundesarbeitsgericht in Erfurt urteilten: Solche Aufträge an Sicherheitsunternehmen unterlägen nicht dem Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates und seien mithin zulässig. BAG, Erfurt, 13.03.2001, 1 ABR 34/00
Testkäufe reichen als Beweise (AG Kaiserslautern 5CA 119/84)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig, wenn Warenverluste entstanden sind und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln (BAG 5AZR 116/86)
Bei Beobachtungen von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht informieren. (Beschluss 26.03.1991 BAG 1 ABR 26/90)
••• Familienrecht
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann. OLG Schleswig, 10.02.1992, 15 WF 218/91Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein. OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88
Ex muss Detektiv zahlen. Setzt ein Ex-Ehegatte einen Detektiv auf den andern an, kann er das Detektivhonorar von diesem zurück fordern. Beispiel: Birgit M. hatte die Nase restlos voll. Ihr Ex wollte nicht zahlen. Er lebe von der „Stütze“, hatte er mitgeteilt. Dabei fuhr der „einen sauteuren Schlitten“. Dass er irgendwo angestellt sein könnte, das vermutete Birgit nicht. Dass er sein „Moos“ als Selbständiger mache, das hielt Birgit durchaus für möglich. Doch wie das beweisen? Birgit beauftragte einen Detektiv. Der fand sehr schnell heraus, dass der Ex keineswegs mittellos war und durchaus zahlen könne. Was der auch alsbald tat. Immerhin drohte „Knast“ wegen des aufgedeckten Sozialhilfe – Betrugs. Doch Birgit wollte nicht nur den Unterhalt sondern auch das Detektiv-Honorar (ca. zweieinhalbtausend Euro) wiederhaben und klagte. Das OLG Zweibrücken gab ihr am Ende Recht. OLG Zweibrücken, 14.02.2001, 6 WF 117/00
Eine Mutter, der nach der Trennung von ihrem Mann die gemeinsamen Kinder zugesprochen wurden, darf auch Detektive einsetzen, wenn der Vater die Kinder nicht herausgeben will und versteckt hält. Der Vater muss auch die Detektivkosten tragen. BGH Karlsruhe, 24.04.1990, VI ZR 110789




